Satzung unseres Vereins

Satzung des Vereins
„Freundeskreis Geißlerhaus / Gymnasium Altenberg e.V.“

 

§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Geißlerhaus / Gymnasium Altenberg e.V.“

 

(2)   Er hat den Sitz in 01773 Altenberg - Bärenstein
                                  Bahnhofstraße 6

 

(3)   Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden eingetragen.

 

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Vereinszweck

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
        im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
        der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)   Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur im Geißlerhaus
        sowie die Förderung von Umwelt- und Naturschutz.

 

(3)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    a) die Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Ausstellungseröffnungen,
        Konzerten, Theaterveranstaltungen, Lesungen, Kinoveranstaltungen
        Galeriegesprächen und anderen künstlerischen Ausdrucksformen,
    b) die Durchführung von kunstpädagogischen und kunsttherapeutischen
        Veranstaltungen,
    c) die Unterstützung und Förderung interessierter Schüler und Hilfestellung
        bei schulischen und außerschulischen Aktivitäten, z.B. Schülerkunstausstellungen
        und Workshops,
    d) die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses
        zwischen den Angehörigen aller Nationen in gemeinsamer Betrachtung
        und Ausübung der Kunst und Kultur

    e) die Förderung von Umwelt- und Naturschutz insbesondere durch
        1. Initiierung und aktive Betreuung von Umweltbildungsprojekten mit Kindern und
            Jugendlichen,
        2. Vorträge, Seminare und andere Öffentlichkeitsarbeit zu Umwelt- und Naturschutzthemen und
        3. kreative, künstlerische Auseinandersetzung mit Umweltthemen.

§ 3  Selbstlosigkeit

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
        Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
        Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine
        Ziele unterstützt (§2).

           Das können sein:
                                     - ordentliche Mitglieder
                                     - Fördermitglieder
                                     - Jugendliche unter 18 Jahre

 

(2)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(3)   Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.

 

(4)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(5)   Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
        Mitglied des Vorstandes.

 

(6)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
        oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch
        den Vorstand  mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
        Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
        Stellungnahme gegeben werden.
        Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen
        nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen
        werden, die abschließend entscheidet.

§ 5  Beiträge

        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
        Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 6  Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind
                                             - der Vorstand
                                             - die Mitgliederversammlung

 

§ 7  Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.

 

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
                der Vorsitzende
                ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende
                der Schriftführer
                der Kassenwart

        Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
        Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
        Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
        Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
        so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
        Sollte der Vorsitzende oder Stellvertreter innerhalb der Wahlperiode ausscheiden,
        so können diese aus den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur Wahl berufen werden.

 

(4)   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
        Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Er ist für die Durchführung der
        Mitgliederversammlung verantwortlich und verwaltet das Vermögen des Vereins.
        Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(5)   Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt.
        Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch
        den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
        von mindestens 14 Tagen.
        Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder –
        darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.

 

(6)   Einladungen zu Vorstandssitzungen sowie Protokolle und sonstige Dokumente
        werden in der Regel auf dem elektronischen Postweg über e-mail ( mittels pdf-Datei und
        Empfangsbestätigung) versendet.
        Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen
        bzw. den Versand auf dem Postweg ausdrücklich wünschen.

 

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(8)   Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
        fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
        zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
        Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
        niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
        Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mind. 30 Prozent der
        Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

 (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden,
        bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung
        einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
        Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
        folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Absendung der e-mail.
        Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
        Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder e-mail Adresse gerichtet ist.

 

(4)   Einladungen zu Mitgliederversammlungen sowie Protokolle und sonstige Dokumente
        werden in der Regel auf dem elektronischen Postweg über e-mail ( mittels pdf-Datei und
        Empfangsbestätigung) versendet.
        Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen
        bzw. den Versand auf dem Postweg ausdrücklich wünschen.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für
        alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
        einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
        Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung
        und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
        Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
        Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
        Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der
        Mitgliederversammlung zu berichten.

        Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

        a)    Aufgaben des Vereins
        b)    Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
        c)    Satzungsänderungen,
        d)    Auflösung des Vereins.
        e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(6)   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
        anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
        Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

(7)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
        Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9  Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

(1)   Für die Änderung des Vereinszweckes und für andere Satzungsänderungen
        ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
        Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
        werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
        Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

 

(2)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
        formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
        Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
        mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

        Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
        sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
        Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
        Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
        nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
        werden.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das
        Vermögen des Vereins an den Förderverein „Glückauf“ – Gymnasium Dippoldiswalde /
        Altenberg zur Förderung von Kunst und Kultur, der es ausschließlich und unmittelbar
        für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.11.2021