Satzung des Vereins
„Freundeskreis Geißlerhaus / Gymnasium Altenberg e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Geißlerhaus / Gymnasium Altenberg e.V.“
(2) Er hat den Sitz in 01773 Altenberg - Bärenstein
Bahnhofstraße 6
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur im Geißlerhaus
sowie die Förderung von Umwelt- und Naturschutz.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Ausstellungseröffnungen,
Konzerten, Theaterveranstaltungen, Lesungen, Kinoveranstaltungen
Galeriegesprächen und anderen künstlerischen Ausdrucksformen,
b) die Durchführung von kunstpädagogischen und kunsttherapeutischen
Veranstaltungen,
c) die Unterstützung und Förderung interessierter Schüler und Hilfestellung
bei schulischen und außerschulischen Aktivitäten, z.B. Schülerkunstausstellungen
und Workshops,
d) die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses
zwischen den Angehörigen aller Nationen in gemeinsamer Betrachtung
und Ausübung der Kunst und Kultur
e) die Förderung von Umwelt- und Naturschutz insbesondere durch
1. Initiierung und aktive Betreuung von Umweltbildungsprojekten mit Kindern und
Jugendlichen,
2. Vorträge, Seminare und andere Öffentlichkeitsarbeit zu Umwelt- und Naturschutzthemen und
3. kreative, künstlerische Auseinandersetzung mit Umweltthemen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine
Ziele unterstützt (§2).
Das können sein:
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Jugendliche unter 18 Jahre
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen
werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der Vorsitzende
ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende
der Schriftführer
der Kassenwart
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Sollte der Vorsitzende oder Stellvertreter innerhalb der Wahlperiode ausscheiden,
so können diese aus den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur Wahl berufen werden.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Er ist für die Durchführung der
Mitgliederversammlung verantwortlich und verwaltet das Vermögen des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt.
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch
den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von mindestens 14 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder –
darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
(6) Einladungen zu Vorstandssitzungen sowie Protokolle und sonstige Dokumente
werden in der Regel auf dem elektronischen Postweg über e-mail ( mittels pdf-Datei und
Empfangsbestätigung) versendet.
Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen
bzw. den Versand auf dem Postweg ausdrücklich wünschen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mind. 30 Prozent der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Absendung der e-mail.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder e-mail Adresse gerichtet ist.
(4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sowie Protokolle und sonstige Dokumente
werden in der Regel auf dem elektronischen Postweg über e-mail ( mittels pdf-Datei und
Empfangsbestätigung) versendet.
Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen
bzw. den Versand auf dem Postweg ausdrücklich wünschen.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung
und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) Aufgaben des Vereins
b) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen
(1) Für die Änderung des Vereinszweckes und für andere Satzungsänderungen
ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Förderverein „Glückauf“ – Gymnasium Dippoldiswalde /
Altenberg zur Förderung von Kunst und Kultur, der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.11.2021